Wir betreuen Sie in allen rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten deutscher,
europäischer und internationaler Patente. Gerne schützen wir für Sie neu entwickelte Produkte
über deutsche, europäische oder internationale Patente. Wir besitzen Fachkenntnisse in allen
relevanten technischen Gebieten, wie beispielsweise:
Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Bundespatentgericht (BPatG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) werden wir Sie kompetent vertreten.
Seit dem 1. September 2008 sind Änderungen im Patentgesetz in Kraft getreten, die es
deutlich einfacher machen, Wettbewerber aufgrund von Patentverletzung in Anspruch zu
nehmen. Denn nunmehr besteht ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten, die die
Patentverletzung zeigen.
Trotz der erweiterten gesetzlichen Möglichkeiten, die Ansprüche erfolgreich auf dem Klageweg
durchzusetzen, ist es wichtig, bereits im Vorverfahren signifikanten Druck auf die möglichen
Patentverletzter zu erzeugen. Es empfiehlt sich eine außergerichtliche Lösung zu finden,
um hohe Kosten, gerade in den USA, zu vermeiden.
Über Gebrauchsmuster lassen sich alle Erfindungen unter Schutz stellen, außer bei denjenigen,
bei denen es sich um reine Verfahren handelt.
Es besteht die Möglichkeit, den Schutz bis zu 10 Jahre aufrecht zu erhalten, ohne dass
eine Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe vorgenommen werden muss.
Es empfiehlt sich das betreffende Schutzrecht ohne Ausnutzung der sogenannten „Neuheitsschonfrist“ anzumelden, also vor einer Vorveröffentlichung, da dann das Gebrauchsmuster als Grundlage für die Einreichung etwaiger weiterer Schutzrechte dienen kann.
Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen eines Arbeitnehmers. Dabei spielt es keine Rolle,
wie, wo, auf welchem Gebiet und aus welchen Gründen die Erfindung gemacht worden ist.
Das Gesetz geht vom Erfinderprinzip aus, was bedeutet, dass das Recht beim Erfinder entsteht.
Dieser ist verpflichtet, jede Erfindung, die er während des Arbeitsverhältnisses macht, dem
Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber hat dann das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.
Für die Übernahme der Erfindung ist er verpflichtet eine angemessene Vergütung zu zahlen
und die Kosten zu übernehmen.Wir beraten unsere Mandanten in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts, wir ermitteln die angemessene Erfindervergütung und vertreten
unsere Mandaten erfolgreich in Verfahren vor der Schiedsstelle.
Wesentlich für die erfolgreiche Durchsetzung von Schutzrechten im Maschinenbau ist die präzise
Definition dessen, was in generalisierter Form und im Vergleich mit dem bestehenden Stand der
Technik unter Schutz gestellt werden soll. Hierzu ist es sehr wichtig, auf die genaue Formulierung
zu achten. Die falsche Verwendung spezifischer Begriffe schränkt den Schutzbereich unnötig ein.
Es empfiehlt sich, neu geschaffene oder mit besonderer Bedeutung belegte Begriffe zu verwenden,
um einen breiten Schutzumfang zu erzielen.
Bei der Ausarbeitung von deutschen und europäischen Patentanmeldungen achten wir darauf,
dass bereits alle Erfordernisse des US-Patentrechts hinsichtlich der Offenbarung berücksichtigt
werden. Nachanmeldungen in den USA verursachen erhebliche Zusatzkosten, die vermieden
werden können.
Anders als im Maschinenbau sind elektrotechnische und elektronische Erfindungen komplexer.
Es empfiehlt sich in einzelnen Fällen, verschiedene Gesichtspunkte wie beispielsweise eine
Schaltung über separate Patentanmeldungen unter Schutz zu stellen. Alternativ lassen sich
mehrere „Erfindungen“ in einer Patentanmeldung zunächst kostengünstig zusammenfassen,
wobei dann später über die Einreichung von Teilanmeldungen ein separater Schutz erforderlich
ist bzw. auch angestrebt werden sollte.
Funktionsbezogene Formulierungen in den Patentansprüchen halten den Wettbewerber vom Markt
fern. Dabei ist ausschlaggebend, dass die neuesten Kenntnisse der deutschen und europäischen
Rechtsprechung in der Ausarbeitung von Patentanmeldungen ständig berücksichtigt werden.
Im Bereich der Telekommunikation ist die technische Expertise und Erfahrung, aber auch die Kenntnis der Tätigkeit der Konkurrenz der von uns betreuten Telekommunikationsunternehmen von besonderer Bedeutung.
In enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsingenieuren können gezielt Maßnahmen getroffen werden, um mit Entwicklungen und Erfindungen eine Alleinstellung gegenüber den Wettbewerbern zu erzielen. In diesen Fällen können wir auf das technische Know-How unserer In-House-Ingenieure zurückgreifen.
Neben dem Schutz von Computer Hardware ist es aufgrund der neuesten Entscheidungen des Europäischen Patentamts nun auch möglich Software-Lösungen in Europa unter Schutz zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen „technischen Beitrag“ leisten.
Die sich permanent weiterentwickelnde Rechtsprechung dieses speziellen Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes beobachten wir genau , nachdem insbesondere der europäische Gesetzgeber nach der zunächst zurückgewiesenen Richtlinie zum Schutz computerimplementierter Erfindungen eine weitere Harmonisierung anstrebt.
Wir führen für Sie umfangreiche Recherchen nach dem bestehenden Stand der Technik durch. Diese umfassen sowohl Patentliteratur (Patente und Offenlegungsschriften) als auch Nichtpatentliteratur (Wissenschaftsartikel, Firmenschriften, Fachzeitungen, Messewerbeschriften, etc), sowie Recherchen in Medien und Archiven.
Unsere Markenabteilung berät Sie in und bearbeitet Markenanmeldungen, Widersprüche und Löschungsverfahren einschließlich etwaiger Beschwerdeverfahren zu deutschen, europäischen und internationalen Marken. Wir vertreten in Markensachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Bundespatentgericht (BPatG), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Klärung von Verletzungshandlungen. Die Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei vertreten ihre Mandanten in Verletzungssachen hinsichtlich sämtlicher gewerblicher Schutzrechte, beispielsweise in Patentsachen aller technischen Gebiete sowie in Markensachen. Die von der Kanzlei bearbeiteten Verletzungssachen schließen Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen sowie einstweilige Verfügungen auf der Basis von Patenten, Marken oder in Fällen des unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechtsverletzungen ein. Die zahlreichen und guten Kontakte zu ausländischen Kollegen ermöglichen es uns, unseren Mandanten auch bei der Durchsetzung von Schutzrechten im Ausland sowie der Koordination internationaler Verletzungsfälle zur Seite zu stehen.
Wir ermitteln für Sie, ob eine bestimmte Marke von einem Wettbewerber mit einem Schutzrecht belegt ist.
Im Rahmen unserer Markenkollisionsüberwachung melden wir Ihnen die mit einer zu überwachenden Marke verwechselbaren jüngeren Marken, deren Eintragung oder beabsichtigte Eintragung veröffentlicht wurde. In der Regel schließt sich an diese Veröffentlichung eine 3-monatige Widerspruchsfrist an, innerhalb derer dann Einwände gegen die Eintragung erhoben werden können.
Konflikte zwischen Kennzeichenrechten und Domainnamen nehmen erheblich zu. Früher waren die Rechtsansprüche im Falle der missbräuchlichen Registrierung von Domainnamen durch ausländische „Cybersqatter“ angesichts der Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen kaum durchzusetzen, so dass sich die Schutzrechtsinhaber oftmals dem Vergabegrundsatz „first come, first served“ beugen mussten. Heute stehen verschiedene Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung, die effektiven und kostengünstigen Rechtschutz gegen die Domainpiraten ermöglichen.
Die Kanzlei ist in der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen grenzüberschreitende Verletzungen erfahren und betreibt für ihre Mandanten Grenzbeschlagnahmen, Beschlagnahmen durch die Polizei auf Grundlage des Strafrechts, Strafverfahren bei Verletzung von Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, Urheberrechten und bei der unlauteren Aneignung von Know-How.
Ein Geschmacksmuster ist Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts. Es verleiht seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form). Die Gestaltungen können nach dem Geschmacksmustergesetz gegen Nachahmung geschützt werden. Das bedeutet, dass die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt ist. In vielen Fällen, vor allem, wenn die Form technisch bedingt ist, ist es sinnvoll, zusätzlich ein weiteres Gebrauchsmuster anzumelden, um auch das zu Grunde liegende Funktionsprinzip abzudecken.
Wir übernehmen gerne für Sie die Vertretung von nationalen und internationalen Geschmacksmustern und betreuen Sie bei der Erlangung und Durchsetzung ihrer Designschutzrechte.
Lizenzen haben in Industrie und Handel eine erhebliche Bedeutung und regeln, wer wann welche Rechte an gewerblichen Schutzrechten in welcher Form nutzen darf.
Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung von Lizenzverträgen in Patent-, Marken-, Design- und Urheberrechtsangelegenheiten. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Festlegung der Höhe der Lizenzgebühren, die als Einmallizenz-, Stücklizenz- oder Umsatzlizenzgebühr festgelegt werden kann. Insbesondere für Umsatzlizenzen existieren prozentuale Lizenzsätze.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Klärung von Verletzungshandlungen. Die Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei vertreten ihre Mandanten in Verletzungssachen hinsichtlich sämtlicher gewerblicher Schutzrechte, beispielsweise in Patentsachen aller technischen Gebiete sowie in Markensachen. Die von der Kanzlei bearbeiteten Verletzungssachen schließen Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen sowie einstweilige Verfügungen auf der Basis von Patenten, Marken oder in Fällen des unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechtsverletzungen ein. Die zahlreichen und guten Kontakte zu ausländischen Kollegen ermöglichen es uns, unseren Mandanten auch bei der Durchsetzung von Schutzrechten im Ausland sowie der Koordination internationaler Verletzungsfälle zur Seite zu stehen.
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